Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Im Grenzverkehr kann diese Untersuchung in Beziehung auf VBieh nachgelassen werden, 
das nachweislich aus seuchenfreien Nachbarbezirken stammt. 
(2) Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem 
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn= und Schiffsverkehre statt- 
zufinden hat, wird im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer 
vom Medizinalkollegium angeordnet (vgl. jedoch § 274 Abs. 3). 
§ 21 (10). 
Von dem Zeitpunkt des Verladens oder Entladens des nach den 88§ 19, 20 zu 
untersuchenden Viehes hat der Besitzer oder dessen Vertreter der Oberamtstierarztstelle, 
im Vieh= und Schlachthof in Stuttgart der Schlachthofdirektion, Anzeige zu erstatten. 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
(§ 17 Nr. 2 des Reichsgesetzes.) 
v22 (11). 
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse auf 
öffentlichen Wegen ist verboten. Das Medizinalkollegium kann es für kürzere Strecken gestatten. 
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes 
auf öffentlichen Wegen kann durch das Oberamt verboten werden. 
8 28 (12). 
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten 
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden. 
8 24 (13). 
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke 
des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf 
der oberamtlichen Genehmigung.
	        
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