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(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter An—
gabe der Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt
werden, wenn die Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches Zeugnis
bescheinigt ist. Über die erteilte Genehmigung ist vom Oberamt eine Bescheinigung
auszufolgen, in der die angegebene Kopfzahl der Herde und der genehmigte Triebweg
aufzuführen sind. Amtstierärztliches Zeugnis und Wandererlaubnis sollen tunlichst in
das Kontrollbuch (Abs. 3) eingetragen werden.
(3) Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde in der Weise Buch zu führen,
daß jederzeit ersehen werden kann, aus welcherlei Tieren die Herde bei Einholung der
Wandererlaubnis nach Stückzahl, Geschlecht und ungefährem Alter (Böcken, Mutter-
schafen, Geltschafen, Hämmeln, Jährlingen, Lämmern usw.), besonderen Kennzeichen (Ohr-
kerben, Farbzeichen usw.) zusammengesetzt war, wie viele und welcherlei Tiere inzwischen
durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen
sind, und wo letztere verblieben. Gehören die Tiere der Herde verschiedenen Besitzern, so
ist außerdem der Besitzstand jedes Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten
noch besonders nachzuweisen. Der Begleiter der Herde hat dieses Buch nebst der
oberamtlichen Genehmigung und dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen
und auf Verlangen den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen.
(4) Für Herden kleineren Umfanges und solche Herden, die nur über benachbarte
Feldmarken getrieben werden, können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 25 (14).
Die Bestimmungen des § 24 können im Falle einer bestimmten Seuchengefahr
und für deren Dauer vom Medizinalkollegium auf Wanderherden anderer Vieh-
gattungen ausgedehnt werden. Das Medizinalkollegium kann ferner unter der gleichen
Voraussetzung anordnen, daß Wanderherden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich zu
untersuchen sind.
§ 26 (15).
Das Treiben von Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen
beschränkt werden.
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