Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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führten Schweine im Falle der Inkraftsetzung der Vorschriften in den 88 166 bis 169 
auf Grund des 8 287 Abs. 2. 
(3) Im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer kann das 
Medizinalkollegium auch sonst für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorschreiben. 
6. Molkereien. 
(§ 17 Nr. 5 des Reichsgesetzes.) 
9 36 (25). 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen zu beseitigen. 
Die Zentrifugentrommeln und e-einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugenschlamms 
in kochendheiße 3prozentige Sodalösung mindestens zwei Minuten lang einzulegen oder 
mit solcher abzubürsten. 
37 (20). 
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich 
die Milch!) von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen 
verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten 
Personen gehören. 
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
8 38 (27). 
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen 
Milch sicher und nachweislich auf 900 erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen 
die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so be— 
schaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In 
den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße 
geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
  
1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind auch die bei deren Verarbeitung sich er- 
gebenden flüssigen Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.
	        
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