Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Abs. 3 des Gesetzes ist das Oberamt. Polizeibehörde im Sinne des 8 14 des Ge— 
setzes ist das Ministerium des Innern. Polizeibehörde im Sinne des § 16 des Ge- 
setzes ist, falls es sich um die Ausdehnung von Bestimmungen des Bundesrats oder 
der Landeszentralbehörde handelt, das Ministerium des Innern, im übrigen das Oberamt. 
Die Befugnisse der Ortspolizeibehörde (§ 12, § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) 
sind von dem Ortsvorsteher auszuüben. 
§2. 
Die Oberämter haben, bevor sie auf Grund des § 10 Abs. 3 oder der §#§# 15 
und 16 des Hausarbeitgesetzes Polizeiverordnungen nach Maßgabe der Art. 51 ff. des 
Polizeistrafgesetzes erlassen, eine Außerung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
einzuholen. 
Stuttgart, den 5. Februar 1912. 
Pischek. 
Bekannlmachung der Ministerien des Junern, des fKriegswesen#s und der Finanzen, 
betreffend Einkommenserklärungen der Empfängerinnen von Witwenbeihilfen und Kriegswitwengeld, 
sowie der Empfanger von Ppensionsbeihilfen und Alterszulagen aus Reichspensionsfonds. 
Vom 7. Februar 1912. 
Der Fortbezug von Witwenbeihilfen, erhöhtem Kriegswitwengeld, Pensionsbeihilfen 
und Alterszulagen ist bestimmungsgemäß von einer amtlichen Bescheinigung über das 
Jahresgesamteinkommen bezw. über das Fortbestehen der Bedürftigkeit der Empfänger 
auf den Jahresquittungen abhängig. 
Um die aus der Ausstellung dieser Bescheinigungen den Orts-, Polizei-, Steuer- 
usw. Behörden erwachsenden Schwierigkeiten möglichst zu beheben, wird im Einvernehmen 
mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt) das Verfahren vom Rechnungsjahr 1912 
ab wie folgt geregelt:
	        
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