Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 41 (30). 
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind dem 
Oberamt anzuzeigen. 
(2) Die Sammelmolkereien sind durch die Oberamtstierärzte regelmäßig, die am 
Wohnsitz des beamteten Tierarztes befindlichen monatlich einmal, die übrigen halb- 
jährlich einmal, zu besichtigen. 
(3) Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Durchführung der nach § 39 vor- 
geschriebenen Erhitzung durch jedesmalige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs 
der Sammelmolkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milch- 
rückständen zu richten. 
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen. 
(§ 17 Nr. 6 des Reichsgesetzes.) 
§ 42 (31). 
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann verboten werden. 
§ 43 (32). 
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann angeordnet werden, 
daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des 
Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen 
(Standort, Stall usw.) stattfinden darf. 
8. Zugtiere im Schiffahrts= und Hausierbetriebe. 
(§ 17 Nr. 7 des Reichsgesetzes.) 
§ 44 (33). 
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
benutzten Zugtiere kann eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wieder- 
holende Untersuchung durch das Medizinalkollegium angeordnet werden.
	        
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