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2) Soweit nicht im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer
das Medizinalkollegium anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh nicht das Vieh der-
jenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Farrenbesitzers beschäftigt sind.
(3) Die Deckregister müssen in Buchform dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern
sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die Eintragungen sind unmittelbar
nach dem erfolgten Deckakt und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen
dürfen nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene
lesbar bleibt. Die Deckregister für Pferde sind 2 Jahre lang, die Deckregister für
Rindvieh 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
(4) Die Oberamtstierärzte haben die Deckregister bei sich darbietender Gelegenheit
auf die Richtigkeit ihrer Führung zu prüfen und jeweils mit einem entsprechenden
Vermerk über die erfolgte Durchsicht unter Beisetzung des Datums zu versehen.
§ 47 (30).
Personen, die einen Farren zum Decken fremden Rindviehs verwenden, desgleichen
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Farren
zur Zucht halten, haben dies dem Oberamtstierarzt anzuzeigen, sofern dieser nicht
Vorsitzender der Farrenschaubehörde ist.
11. Viehladestellen.
17 Nr. 10 des Reichsgesetzes.)
48 (37).
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit un-
durchlässigem Boden versehen sein.
(2) Für Viehladestellen mit geringerem Verkehr können vom Ministerium des
Innern Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für schon bestehende Viehladestellen wird eine Frist von 2 Jahren zur Her-
stellung des undurchlässigen Bodens gewährt.