323
(4) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, kann
die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des ganzen
Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden.
§ 53 (42).
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden
sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann von der Bereitstellung dieses Raumes
abgesehen werden.
8 54 (43).
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen,
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden ver-
sehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner
die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und zu des-
infizierenden Stoffen hergestellt sein.
§9 55 (44).
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent= und Ver-
laderampen und getrennter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen,
für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Verladerampen, für
Viehmärkte diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege angeordnet werden.
56 (45).
(1) Für die Herstellung der in den §§ 52 bis 54 vorgeschriebenen Einrichtungen
wird Frist bis zum 30. April 1914 gewährt.
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind (§ 17 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen
und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-)
Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Ein-
richtungen ganz oder teilweise abgesehen werden.