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8 57 (46).
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen
Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen:
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist,
so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegen-
einander ermöglichen.
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den
Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden
sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die
Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein.
c) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen find gegen die übrige Anlage voll-
kommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver-
dächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem
übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des
von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen. Durch das
Medizinalkollegium kann die Herstellung von Restbestandhöfen auch für kleinere
Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben werden.
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung des Medizinalkollegiums
auf bereits bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser aus-
gedehnt werden, wenn dies zur Beseitigung erheblicher Mißstände geboten erscheint.
Betrieb.
§9 58 (47).
1) Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages-
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stun-
den beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt
amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der