Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 57 (46). 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen 
Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, 
so müssen Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegen- 
einander ermöglichen. 
b) Auf Nutz= oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen 
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den 
Ausladerampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden 
sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die 
Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein. 
c) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen find gegen die übrige Anlage voll- 
kommen abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver- 
dächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem 
übrigen Viehverkehre getrennt liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des 
von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen. Durch das 
Medizinalkollegium kann die Herstellung von Restbestandhöfen auch für kleinere 
Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben werden. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung des Medizinalkollegiums 
auf bereits bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser aus- 
gedehnt werden, wenn dies zur Beseitigung erheblicher Mißstände geboten erscheint. 
Betrieb. 
§9 58 (47). 
1) Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tages- 
zeit festzusetzen und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung 
gesorgt ist, nicht vor Tageshelle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stun- 
den beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt 
amtstierärztlich untersucht werden. Die Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der
	        
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