Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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15. Abdeckereien. 
(§ 17 Nr. 14 des Reichsgesetzes.) 
Einrichtung. 
§ 68 (57). 
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen 
Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzu- 
friedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden 
können. 
§ 69 (58). 
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder 
weiterverarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu 
einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Rein- 
haltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender 
Menge gesorgt sein. 
§ 70 (59). 
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte 
und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die 
Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurch- 
lässigen Boden zu versehen. 
§ 71 (60). 
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile (876) 
nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und 
die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen. 
8 72 (61). 
Für die Herstellung der in den 88 68 bis 71 angegebenen Einrichtungen wird 
Frist bis zum 30. April 1914 gewährt. 
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