Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen Kontroll— 
bücher führen. In das Kontrollbuch sind die in der Adbdeckerei getöteten Tiere, die 
dahin gebrachten Kadaver und tierischen Teile, sowie die Empfänger der abgegebenen 
Häute (8 77) oder sonstigen tierischen Teile (8 80) einzutragen; die eingelieferten 
Tiere, Kadaver und tierischen Teile sind nach Herkunft, Tag der Einlieferung, Art — 
bei lebend eingelieferten Tieren und bei ganzen Kadavern: Tiergattung, Geschlecht, unge- 
fähres Alter, Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, 
Farbzeichen, Haarschnitt usw.), Grund der Tötung oder mutmaßliche Todesursache; bei 
Kadaverteilen: Benennung der Körperteile (Fleisch, Haut, Blut, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.) und Gewicht — sowie nach Tag und Art der unschädlichen Beseitigung (8 78) 
oder Verarbeitung (§ 80), die abgegebenen tierischen Teile nach Art und Gewicht näher 
zu bezeichnen. In größeren Betrieben kann für die Abgabe von Häuten getrennt von dem 
Einlieferungsbuch und weiter auch für die abgegebenen sonstigen tierischen Teile für sich 
Buch geführt werden, doch ist in diesem Falle soweit irgend möglich durch Hinweis auf 
den betreffenden Eintrag im Einlieferungsbuch anzugeben, von welchem Kadaver usw. 
die abgegebenen Häute oder sonstigen Teile stammen. 
(2) Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie 
das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die Eintragungen sind unmittelbar nach 
der Einlieferung usw. und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Abänderungen dürfen 
nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar 
bleibt. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren. 
16. Verkehr mit Viehseuchenerregern. 
(§ 17 Nr. 16 des Reichsgesetzes.) 
g 88 (77). 
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie für 
die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu beobachtenden
	        
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