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Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften
über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger,
% D- vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben:
* a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger
der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese
Erreger enthält, Anwendung.
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher
Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur für
einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, das
diese Erreger enthält, Anwendung.
Jc) Bei der Versendung (88§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere
Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig
erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. Die
Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Desinfektions-
mittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den Behälter mit aufsaugenden
Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte oder dergleichen) fest und derart
eingebettet sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert wird. Bei
Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, muß
der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein. Der Zwischenraum
zwischen beiden muß mit aufsaugenden Stoffen fest ausgefüllt sein.
17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.
(§ 17 Nr. 17 des Reichsgesetzes.)
l 89 (78).
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum
Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der
Erlaubnis des Medizinalkollegiums. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt
werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.