Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Zur Vornahme der Prüfung ist das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche 
Abteilung, des Medizinalkollegiums berechtigt. Das Medizinalkollegium kann weitere 
Prüfungsstellen zulassen. 
§ 97 (86). 
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den 
Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. 
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr ge- 
bracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die 
Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungs- 
stätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen 
sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft". Ferner sind den Impfstoffen 
gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die bei 
ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben. 
§ 98 (87). 
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann, soweit sie nicht auf Grund 
des § 7 des Reichsgesetzes verboten wird, durch das Medizinalkollegium von einer 
staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden. 
§ 99 (88). 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tier- 
ärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Das Medi- 
zinalkollegium kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 
18. Viehkastrierer. 
(§ 17 Nr. 18 des Reichsgesetzes.) 
8 100 (89). 
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (8 10 des 
Reichsgesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs- 
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden.
	        
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