Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 101 (90). 
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen 
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe 
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die 
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. 
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen 
Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera 
oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die ge- 
sperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen 
Gehöften stammen und für die betreffende Seuche empfänglich sind. 
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Bieh- 
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in 
Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung 
zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, 
Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und des- 
infizieren. 
§ 102 (91). 
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 101 auf andere der Anzeigepflicht unter- 
stellte Seuchen (§ 10 des Reichsgesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch das 
Medizinalkollegium bestimmt. 
§ 103 (92). 
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen 
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit 
warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch 
sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten 
Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine 
Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich ver-
	        
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