Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

341 
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Be— 
nutzung ihrer Erzeugnisse sowie über die beim Umgehen mit milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter Weise 
belehrt wird. 
(2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene 
Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall- 
gerätschaften zu verwenden. 
(3) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körper- 
teilen haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. 
(4) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von 
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der 
Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung, Wartung und 
Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten werden. 
§ 109 (98). 
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht 
geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung 
verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
* 110 (99. 
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen 
nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten 
gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden. 
§ 111 (100). 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind 
unschädlich zu beseitigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.