Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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III. Desinfektion. 
8 116 (105). 
() Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Stand- 
plätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes 
auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Ge- 
brauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungs- 
stoff des Milzbrandes enthalten, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, 
soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren gestattet wird (vgl. im übrigen §§ 2, 15 a. a. O.). Der beamtete Tierarzt 
hat die Desinfektion zu überwachen. 
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
oder mit deren Kadaver oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben sich 
zu desinfizieren (ogl. § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 
und mit § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 117 (100). 
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet 
oder entfernt worden sind, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milzbrandverdachts- 
fall in dem Bestande vorgekommen ist, 
und 
I) in beiden Fällen die Desinfektion unter Aufsicht des beamteten Tierarztes vor- 
schriftsmäßig ausgeführt ist.
	        
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