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(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des be—
amteten Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach
einem für die polizeilich anzuordnenden Impfungen zugelassenen Verfahren (§ 115
Abs. 1, 2) geimpft worden sind. Seitens des beamteten Tierarztes ist hierbei zu be-
rücksichtigen, ob der durch das betreffende Impfverfahren erzielbare Impfschutz zu dem
in Betracht kommenden Zeitpunkt schon eingetreten ist oder noch anhält.
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild.
§ 118 (107).
Die Vorschriften des § 112 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter
Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
B. Rauschbrand.
§ 119 (os).
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen mit
Ausnahme der Vorschriften im § 105 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 3, 5, § 112 Abs. 6, 7,
§ 115 Abs. 4 Satz 2 und mit der Maßgabe, daß bei den vom Oberamt anzuordnenden
Schutzimpfungen statt der im § 115 Abs. 1 genannten Verfahren ein vom Medizinal-
kollegium zu bezeichnendes Schutzimpfungsverfahren gegen Rauschbrand anzuwenden ist,
und daß an Stelle der Vorschrift im § 112 Abs. 2 folgende Bestimmung tritt:
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch von der Orts-
polizeibehörde mit Zustimmung des beamteten Tierarztes unter der Bedingung
gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Verwertung der Häute
ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß sie sofort durch eines der
im § 16 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bezeichneten
oder ein anderes vom Medizinalkollegium zugelassenes Verfahren unter polizei-
licher ÜUberwachung desinfiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch für die
Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand erst nach der
Abhäutung festgestellt worden ist.