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(3) Die oberamtliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung verdäch-
tigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer der
Ortspolizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese
Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln nicht
genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen.
(4) Der Besitzer eines mit oberamtlicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder
dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde
oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort auzuzeigen und im letzteren Falle
den Kadaver gemäß § 121 Abs. 4 aufzubewahren.
(5) Die Ortspolizeibehörde hat die ihr gemäß Abs. 3 eingereichten Bescheinigungen
ungesäumt dem Oberamt vorzulegen und die ihr auf Grund des Abs. 4 erstatteten
Anzeigen ohne Verzug auf kürzestem Wege an das Oberamt und den beamteten Tier-
arzt weiterzugeben.
§ 124 (113).
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet
worden oder ist ein nach § 123 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat das Ober-
amt sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut-
achten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
§ 125 (114).
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so
muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maß-
regel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden.
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die