Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(3) Die oberamtliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung verdäch- 
tigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer der 
Ortspolizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über 
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der 
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese 
Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln nicht 
genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit oberamtlicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder 
dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde 
oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort auzuzeigen und im letzteren Falle 
den Kadaver gemäß § 121 Abs. 4 aufzubewahren. 
(5) Die Ortspolizeibehörde hat die ihr gemäß Abs. 3 eingereichten Bescheinigungen 
ungesäumt dem Oberamt vorzulegen und die ihr auf Grund des Abs. 4 erstatteten 
Anzeigen ohne Verzug auf kürzestem Wege an das Oberamt und den beamteten Tier- 
arzt weiterzugeben. 
§ 124 (113). 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet 
worden oder ist ein nach § 123 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat das Ober- 
amt sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut- 
achten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
§ 125 (114). 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so 
muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk 
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maß- 
regel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die
	        
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