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#) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen wer-
den. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagd-
hunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit
des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften.
(6) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen
zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(0) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden.
§ 126 (115).
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise,
das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte be-
kanntzumachen.
(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten
ersten Ausbruch der Tollwut sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte
benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. In den württembergischen Nachbar-
gemeinden ist der Seuchenausbruch, auch wenn er in einer nichtwürttembergischen
Gemeinde erfolgte, gleichfalls ortsüblich bekanntzumachen.
(6) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten
Bezirke (§ 125 Abs. 5) vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind.
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in
einen anderen Gemeindebezirk übergelaufen ist, so hat die Ortspolizeibehörde — und
soweit es von dieser nicht geschehen ist, das Oberamt — auch den in Betracht kommen-
den deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Oberamts= oder Landesgrenze unter
Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen) und Angabe
der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung sofort auf kürzestem Wege
Mitteilung zu machen. Die beteiligten württembergischen Polizeibehörden haben hierauf
Nachforschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
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