Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung des Medizinal- 
kollegiums eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über 
Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden. 
§ 127 (110). 
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann vom Oberamt angeordnet werden, 
daß Hunde, die der Vorschrift des § 45 zuwider ohne vorschriftmäßiges Halsband 
frei umherlaufen, sofort zu töten sind. 
II. Verfahren bei Tollwut der RKatzen. 
§ 128 (117). 
) Die Vorschriften der §§ 121 bis 124, § 125 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, § 126 
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder 
der Ansteckung verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für 
ansteckungsverdächtige Katzen die im § 123 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom 
Tötungszwange nicht gilt. 
2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 125 Abs. 5 als Regel vor- 
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach 
§ 125 anzuordnen. 
III. Verfahren bei Tollwut anderer Baustiere. 
l 129 (118). 
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige 
Tötung durch das Oberamt anzuordnen. 
§ 130 (119). 
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder dem- 
jenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Ein-
	        
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