Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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schreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. Die Polizeibehörden haben 
hierauf sinngemäß nach den 88 122, 124 zu verfahren. 
8 131 (120). 
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut- 
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber 
Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der 
Gefahr mit den in den §8 133, 134 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Be- 
obachtung gestellt werden. 
8 132 (121). 
Die Dauer der Gefahr (§ 131) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, für 
Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen. 
8 133 (122). 
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des 
Standorts der Tiere ohne oberamtliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle 
eines Wechsels ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
() Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Gemeinde- 
bezirk erteilt wird, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fortsetzung 
der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt 
werden. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls 
über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und sofort nach Ankunft der Tiere 
deren vorläufige Absonderung (8 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) anzuordnen, auch 
ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten. 
§ 134 (123). 
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten 
Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem 
Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen,
	        
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