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8 144 (133).
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
8 145 (134).
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotztranker oder der Seuche verdächtiger
Pferde müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt
werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-
schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
() Die Vorschrift im § 141 letzter Satz findet auch bei dem Transport, der
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß
Anwendung.
(4) Der beamtete Tierarzt hat die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder
Kadaverteile einschließlich des Transports, sowie die ordnungsmäßige Desinfektion des bei
dem Transport, der Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung beschäftigt gewesenen
Hilfspersonals (§ 18 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), soweit nicht die Unschädlichmachung in
einer Abdeckerei mit geschultem Personal erfolgt, zu überwachen und für die Be-
reitstellung der erforderlichen Desinfektionsmittel (§ 11 Abs., 1 Nr. 4, 5 oder 7,
Abs. 2 a. a. O.) auf Kosten der Gemeinde (Art. 23 Nr. 2, 4 des Ausführungsgesetzes)
Sorge zu tragen. Sollte sich eine bei dem Transport usw. tätige Hilfsperson hier-
bei eine äußere Verletzung zuziehen, so ist die Wunde sofort gründlichst zu desin-
fizieren und seitens des beamteten Tierarztes, nötigenfalls im Benehmen mit der Orts-
polizeibehörde, darauf hinzuwirken, daß sich der Verletzte unverzüglich in die Behand-
lung eines approbierten Arztes begibt. Die Kosten der ersten ärztlichen Hilfeleistung werden,
soweit sie nicht von Krankenkassen usw. zu tragen sind, auf die Staatskasse übernommen.
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden.
§ 146 (135).
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat das Oberamt die unverzügliche
Tötung der Tiere anzuordnen.