Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise, 
das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte be- 
kanntzumachen. 
(6) Die Ortspolizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten 
ersten Ausbruch des Rotzes den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
deutschen Gemeinden unverzüglich mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörden der württembergischen 
Nachbargemeinden haben den Seuchenausbruch in ihren Gemeindebezirken ortsüblich bekannt- 
zumachen, auch wenn er in einer nichtwürttembergischen Gemeinde erfolgte. 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangstür 
oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 
„Rotz“ leicht sichtbar zu versehen. 
§ 147 (136). 
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern (8 19 
Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht 
benutzt werden. 
2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen 
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (§ 163) aus dem Ab- 
sonderungsraume nicht entfernt werden. 
8 148 (137). 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Ortspolizeibehörde für 
geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transport nach diesem Orte muß dafür 
Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen 
Pferden vermieden wird. 
III. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
8 149. 
Wenn bei einem der Seuche verdächtigen Pferde über den Ausbruch der Seuche 
nach dem Gutachten des Oberamtstierarztes nur mittels Tötung und Zerlegung des
	        
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