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IV. Verfahren mit der Anstechung verdüchtigen Pferden.
§ 155 (143).
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleichzeitig
in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung
gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind in besonderen
Stallräumen mit den aus den 8§ 156 bis 161 sich ergebenden Wirkungen unter poli-
zeiliche Beobachtung zu stellen. Eine mittelbare Berührung ist namentlich auch dann
als gegeben zu erachten, wenn ein Pferd nach einem rotzkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Pferde unter Umständen, die eine Ansteckung zu vermitteln geeignet waren,
in einen Stall eingestellt worden ist oder sonstige Fütterungs= oder Tränkeinrichtungen
benutzt hat.
§ 156 (144).
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen alle 2 Wochen amtstierärztlich
untersucht werden.
(2) Bei diesen Pferden ist ein spezifisches Erkennungsverfahren (Agglutination und
Komplementablenkung, Malleinprobe oder ein anderes vom Reichskanzler oder vom
Medizinalkollegium als gleichwertig anerkanntes Verfahren) alsbald anzuwenden. Zu
diesem Zwecke ist vom Oberamt zunächst die Entnahme einer Blutprobe von allen der
Ansteckung verdächtigen Pferden durch den Oberamtstierarzt und die Einsendung der
Proben an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums
anzuordnen. Des weiteren ist nach dem Anhang zu verfahren und sind die von
dem Vorstand der genannten Laboratoriums-Abteilung in diagnostischer Hinsicht für erfor-
derlich erachteten Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf 9 Monate festzusetzen. Die
polizeiliche Beobachtung ist vor Ablauf der Frist aufzuheben, wenn sämtliche Tiere des
Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplement-
ablenkung oder einer vom Reichskanzler oder vom Medizinalkollegium sonst als gleich-
wertig anerkannten Mehrheit von Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen.