Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 157 (145). 
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an 
einem Pferde der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte 
Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. Die Ortspolizei- 
behörde hat die Anzeige sofort auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder tele- 
graphisch) an das Oberamt und den Oberamtstierarzt weiterzugeben. 
2) Das Oberamt hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche Unter- 
suchung des Pferdes und erforderlichenfalls die erneute Anwendung eines spezifischen 
Erkennungsverfahrens (§ 156 Abs. 2) zu veranlassen. 
§ 158 (1406). 
(1) In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden 
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, ist 
ihre Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der Be- 
dingung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit un- 
verdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammengespannt werden, 
und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Gerätschaften 
nicht benutzt werden. 
(#) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur 
mit oberamtlicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2 
angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise gestattet 
werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der polizeilichen Beobachtung unter- 
liegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. 
Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als ansteckungsverdächtig zu behandeln. 
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen ist davon 
abhängig zu machen, daß die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde 
nach der Entfernung des letzten rotzkranken oder seuchenverdächtigen Pferdes und Vor- 
nahme der Desinfektion dessen Standorts usw. einem spezifischen Erkennungsverfahren
	        
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