Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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mit negativem Erfolg unterstellt worden sind (§ 156 Abs. 2, 8 157 Abs. 2). Auch ist 
die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer für 
die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich 
benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser Pferde an 
Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
159 (147). 
1) Die Pferde dürfen ohne oberamtliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen 
oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
(2) Im Falle der mit oberamtlicher Erlaubnis bewirkten Überführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unter- 
bringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 155 zu erfolgen. 
(5) Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in einen anderen Gemeinde- 
bezirk erteilt, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Diese Behörde hat auf 
das Eintreffen der Pferde zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen 
anzustellen, und sofort nach Ankunft der Tiere deren vorläufige Absonderung (§ 155) 
anzuordnen, auch ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu 
erstatten. 
§ 160 (148). 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge 
leistet, so fallen die nach § 158 gestatteten Vergünstigungen weg. 
§ 161 (149). 
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung 
des Besitzers getötet worden, so hat das Oberamt die Zerlegung des Pferdes durch 
den Oberamtstierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten 
unter Beobachtung gestandenen Pferdes darf ohne oberamtliche Genehmigung weder 
geöffnet noch beseitigt werden.
	        
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