Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

364 
§ 162 (150). 
(1) Das Medizinalkollegium kann die Tötung und Zerlegung der Ansteckung ver- 
dächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffent- 
lichen Interesse erforderlich ist. 
(2) Wird vom Oberamt die Anordnung der Tötung und Zerlegung eines der 
Ansteckung verdächtigen Pferdes beantragt, so ist zugleich der ungefähre Wert des Tieres 
anzugeben. 
V. Desinfektion. 
8 163 (151,). 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde 
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind 
zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (ugl. §§ 1, 2, 18 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren). Der Oberamtstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in 
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren (vgl. § 18 Abs. 1, 3 in Verbindung 
mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 164 (152). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde 
gefallen, getötet oder vom Oberamtstierarzt unter Berücksichtigung des 
Ergebnisses der Impf= oder Blutprobe (8 149) für rotzfrei erklärt worden 
sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.