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oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 156 Abs. 3) keine rotzverdächtigen
Erscheinungen gezeigt haben und
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den Ober-
amtstierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen.
B. Andere Einhufer.
l 165 (153).
· Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 139 bis 164 sämtliche
anderen Einhufer gleichzustellen.
4. Maul= und Rlauenseuche.
A. Abwehrmahregeln bei drohender Seuchengefahr.
§ 166.
(1) Bei drohender Seuchengefahr und über deren Dauer (vgl. § 170 Abs. 1, § 171
Abs. 1 Satz 1) unterliegen die aus anderen deutschen Bundesstaaten im Eisenbahn-
oder Schiffsverkehre eingeführten Wiederkäuer und Schweine am Entladeort, die auf
dem Landweg eingeführten in dem zuerst berührten württembergischen Grenzort auf
die Dauer von 5 Tagen der polizeilichen Beobachtung mit den aus den §§ 167
bis 169 sich ergebenden Wirkungen. Bei Nutz= und Zuchtvieh kann die Ortspolizei-
behörde des Entladeorts oder des Grenzorts im Falle der Beibringung eines amts-
tierärztlichen oder tierärztlichen Gesundheitszeugnisses über den seuchenfreien Zustand
sämtlicher Tiere des Transports gestatten, daß die Tiere erst am Bestimmungsort der
polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Als Bestimmungsort gilt derjenige Ort,
an dem auch nur einzelne Tiere des Transports erstmals in eine auch für anderes
Klauenvieh benutzte Räumlichkeit eingestellt oder auf eine Weide gebracht oder auf einen
Markt aufgetrieben oder sonst dem Verkauf ausgesetzt oder weggegeben werden sollen.
2) Die Beebachtungsfrist läuft vom Zeitpunkt des Eintreffens der Tiere am
Entladeort, Grenzort oder Bestimmungsort.