Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 156 Abs. 3) keine rotzverdächtigen 
Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den Ober- 
amtstierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen. 
B. Andere Einhufer. 
l 165 (153). 
· Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 139 bis 164 sämtliche 
anderen Einhufer gleichzustellen. 
4. Maul= und Rlauenseuche. 
A. Abwehrmahregeln bei drohender Seuchengefahr. 
§ 166. 
(1) Bei drohender Seuchengefahr und über deren Dauer (vgl. § 170 Abs. 1, § 171 
Abs. 1 Satz 1) unterliegen die aus anderen deutschen Bundesstaaten im Eisenbahn- 
oder Schiffsverkehre eingeführten Wiederkäuer und Schweine am Entladeort, die auf 
dem Landweg eingeführten in dem zuerst berührten württembergischen Grenzort auf 
die Dauer von 5 Tagen der polizeilichen Beobachtung mit den aus den §§ 167 
bis 169 sich ergebenden Wirkungen. Bei Nutz= und Zuchtvieh kann die Ortspolizei- 
behörde des Entladeorts oder des Grenzorts im Falle der Beibringung eines amts- 
tierärztlichen oder tierärztlichen Gesundheitszeugnisses über den seuchenfreien Zustand 
sämtlicher Tiere des Transports gestatten, daß die Tiere erst am Bestimmungsort der 
polizeilichen Beobachtung unterstellt werden. Als Bestimmungsort gilt derjenige Ort, 
an dem auch nur einzelne Tiere des Transports erstmals in eine auch für anderes 
Klauenvieh benutzte Räumlichkeit eingestellt oder auf eine Weide gebracht oder auf einen 
Markt aufgetrieben oder sonst dem Verkauf ausgesetzt oder weggegeben werden sollen. 
2) Die Beebachtungsfrist läuft vom Zeitpunkt des Eintreffens der Tiere am 
Entladeort, Grenzort oder Bestimmungsort.
	        
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