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(6) Die polizeiliche Beobachtung kann durch das Oberamt des Entladeorts oder
Grenzorts für Vieh nachgelassen werden, das nachweislich aus seuchenfreien Bezirken
stammt. Im Grenzverkehr kann das Oberamt die Beobachtung von Schlachtvieh für
Herkünfte aus seuchenfreien Nachbarbezirken allgemein nachlassen.
(4) Die polizeiliche Beobachtung fällt weg, wenn die Tiere unmittelbar einem
öffentlichen Schlachthaus oder einem Schlachtviehhof zugeführt werden und Sicherheit
besteht, daß die Tiere dort binnen 3 Tagen, vom Zeitpunkt der Einbringung an
gerechnet, geschlachtet werden; im Vieh= und Schlachthof in Stuttgart kann die Schlacht-
hofdirektion ausnahmsweise eine Verlängerung dieser Frist um einen Tag zulassen.
Die Ortspolizeibehörde, in Stuttgart die Schlachthofdirektion, kann die Überführung
nach anderen öffentlichen Schlachthäusern oder Schlachtviehhöfen unter der Bedingung
gestatten, daß die Schlachtung dort binnen 3 Tagen, von der Einbringung in das
erste öffentliche Schlachthaus oder den ersten Schlachtviehhof an gerechnet, erfolgt;
hiervon ist die Leitung des anderen Schlachthauses usw. rechtzeitig zu verständigen.
In den Schlachthäusern und Schlachtviehhöfen sind die eingeführten Tiere tunlichst
getrennt von dem einheimischen Vieh aufzustellen. Schweine sind von der Eisenbahn-
oder Schiffs-Entladestelle nach dem Schlachthaus oder Schlachtviehhof sowie bei der
Ülberführung in ein anderes Schlachthaus usw. auf dicht schließenden, nach dem
Gebrauch alsbald zu desinfizierenden Wagen zu befördern.
§ 167.
) Soweit nach § 166 eine polizeiliche Beobachtung stattzufinden hat, ist
hinsichtlich der im Eisenbahn= oder Schiffsverkehre eingeführten Tiere anläßlich
ihrer Untersuchung bei dem Entladen (§ 20 Abs. 1, § 21) durch den beamteten
Tierarzt und die Ortspolizeibehörde des Entladeorts, hinsichtlich der auf dem Landweg
eingebrachten Tiere durch die Ortspolizeibehörde des Grenzorts (ogl. Abs. 2) das
weitere (§S§ 168, 169) einzuleiten. Von der ortspolizeilichen Anordnung der
Beobachtung ist dem Oberamt unter Vorlage eines Verzeichnisses der eingeführten
Tiere und unter Angabe, wo und wie sie untergebracht sind (§ 169 Abs. 1, 2),
Anzeige zu erstatten. Sofern in dem betreffenden Gehöft noch anderes Klauenvieh