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e) der Zutritt zu dem Absonderungsraume, abgesehen von Notfällen, nur dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeit, dessen Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und
Tierärzten gestattet ist. Insbesondere sind die etwaigen Besteller der Tiere
von dem Absonderungsraume und seiner Umgebung fernzuhalten.
(2) Ist die Unterbringung der Tiere in besonderen, eine strenge Absonderung
gewährleistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht
für einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer
Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen
Untersuchung nicht ausgeführt werden.
(63) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem
Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder von dem Tode eines
Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Kadaver von
gefallenen oder getöteten Tieren sind bis zur amtstierärztlichen Zerlegung so aufzube-
wahren, daß jede Berührung mit anderen Tieren verhindert wird.
(4) Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen ohne Verzug die im § 176 vorgesehenen vorläufigen Maß-
nahmen zu treffen und ebenso wie im Falle der Anzeige von dem Tode eines Tieres
ungesäumt unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts den beamteten Tierarzt
zuzuziehen.
(5) Nach Ablauf der Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh des Gehöfts, in
dem sich die der polizeilichen Beobachtung unterstellten Tiere befinden, amtstierärztlich
zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere,
so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben.
(6) Die erfolgte polizeiliche Beobachtung ist auf Erfordern dem Besitzer oder dem
Begleiter der Tiere, soweit es sich um Händlervieh handelt, im Viehkontrollbuch (8 31),
sonst unter näherer Bezeichnung der einzelnen Tiere durch den beamteten Tierarzt zu
bescheinigen.