Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 170. 
(1) Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, jeweils nach dem Stande der Seuchen- 
gefahr die Bestimmungen der §§ 166 bis 169 in und außer Wirkung zu setzen. 
(2) Erforderlichenfalls kann das Medizinalkollegium die Beobachtungsfrist (§ 166 
Abs. 1 Satz 1) bis zur Dauer von 2 Wochen verlängern. 
§ 171. 
(1) Die Bestimmungen der §§ 166 bis 169 sind von den Oberämtern, soweit die 
polizeiliche Beobachtung nicht auf Grund des § 170 für die Herkünfte aus dem be- 
treffenden Bundesstaat oder Gebietsteil desselben allgemein vorgeschrieben ist, auf solche 
Wiederkäuer und Schweine sinngemäß anzuwenden, die aus verseuchten nichtwürttem- 
bergischen Bezirken (Kreisen, Bezirksämtern usw.) eingeführt werden. Ebenso finden die 
genannten Vorschriften ständig auf Wiederkäuer und Schweine aus verseuchten württem- 
bergischen Oberamtsbezirken sinngemäß Anwendung, sofern die Tiere bei näherer 
Prüfung der Verhältnisse als der Seuchengefahr ausgesetzt gewesen zu betrachten sind. 
(2) Zur wirksamen Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Maßregel haben die 
Oberämter über die Einkaufsgebiete der einzelnen im Bezirk wohnenden Händler mit 
Klauenvieh (§ 16) ein Verzeichnis zu führen, das durch Vermittlung der beamteten 
Tierärzte an der Hand der Viehkontrollbücher (§ 31) in angemessenen Zwischenräumen 
zu ergänzen ist. An der Hand der im Staatsanzeiger und im Eisenbahn-Tierseuchen- 
anzeiger veröffentlichten Seuchennachrichten ist von den Oberämtern fortlaufend zu prüfen, 
ob die betreffenden Einkaufsgebiete etwa verseucht sind. Den Eisenbahn-Tierseuchen- 
anzeiger haben die Oberämter durch die Post auf Rechnung der Kanzleikasse zu beziehen. 
(6) Die Oberämter sind zu dem gleichen Zwecke (Abs. 2 Satz 1) ermächtigt, erforder- 
lichenfalls allgemein — für Viehhändler, Landwirte und Metzger — eine Anzeige über 
den Zugang von Wiederkäuern und Schweinen aus bestimmten, in der Anordnung aus- 
drücklich zu benennenden Bezirken an die Ortspolizeibehörde vorzuschreiben. 
§ 172. 
(1) Solange der Bezirk seuchenfrei ist, darf die in den Fällen des § 184 Abs. !, 
§ 186 Abs. 1 unter a, § 187 Abs. 1, § 194, § 195 Abs. 1, § 196 Abs. 2, 3,
	        
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