Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 197 Abs. 1 zur Überführung von zur Schlachtung bestimmten Tieren erforderliche 
Zustimmung des Oberamts des Schlachtorts nur dann erteilt werden, wenn die Über- 
führung nach öffentlichen Schlachthäusern erfolgen soll, mit denen ein von der übrigen 
Anlage vollkommen abgeschlossener Seuchenhof oder Kranken-Schlachtraum verbunden ist. 
(2) Nach anderen öffentlichen Schlachthäusern seuchenfreier Bezirke darf die Zu- 
lassung des im Abs. 1 genannten Schlachtviehs nur beim Vorliegen zwingender wirt- 
schaftlicher Gründe erfolgen. 
)In den Fällen der Abs. 1, 2 sind Tiere, die aus verseuchten oder seuchen- 
verdächtigen Beständen stammen (§ 184 Abs. 1, § 186 Abs. 1 unter a, § 194, § 196 
Abs. 2, § 197 Abs. 1), sofort nach der Ankunft zu schlachten und zu diesem Zwecke 
ohne Berührung der Schlachtviehställe unmittelbar dem Schlachtraume zuzuführen. Für 
die Schlachtung des aus nicht verseuchten Gehöften des Sperrbezirks kommenden Viehes 
(§ 187 Abs. 1) und der aus einem nicht verseuchten Gehöfte zugeführten ansteckungsver- 
dächtigen Tiere (§ 195 Abs. 1) kann, sofern seuchenpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, 
vom Oberamt des Schlachtorts, in Stuttgart von der Schlachthofdirektion, ausnahms- 
weise eine Frist bis zu 3 Tagen, vom Zeitpunkt der Einbringung an gerechnet, 
unter der Bedingung gewährt werden, daß die Tiere bis zur Schlachtung abzusondern 
sind (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) und nicht dem öffentlichen Verkauf ausgesetzt 
werden. Im übrigen sind bei den Schlachtungen die Vorschriften in § 184, § 186 
Abs. 1 unter a, § 187 Abs. 1 zu beachten. 
(4) Auf ansteckungsverdächtige Tiere, die von Schlachtviehmärkten auf Grund des 
§ 197 Abs. 2 ohne vorherige Anfrage öffentlichen Schlachthäusern seuchenfreier Bezirke 
zugeführt werden, finden die Bestimmungen im Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß 
Anwendung, daß ausnahmsweise auch für die Schlachtung dieser Tiere eine Z3tägige 
Schlachtfrist unter der im Abs. 3 genannten Bedingung gewährt werden kann. Bestehen 
jedoch überwiegende seuchenpolizeiliche Bedenken gegen die Aufnahme solchen Viehes, so 
können die Tiere durch das Oberamt zurückgewiesen werden. Zutreffendenfalls hat die 
Rückbeförderung an den Herkunftsort nach Maßgabe der Vorschriften im § 196 Abs. 2 
zu erfolgen; unter besonderen Umständen kann vom Oberamt die Beförderung mittels 
Fußtransports zugelassen werden.
	        
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