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Transports vorgenommenen Untersuchung der Herde ausgestellt sein und die Tiere der
Herde nach Stückzahl, Geschlecht und ungefährem Alter (Böcken, Mutterschafen, Gelt-
schafen, Hämmeln, Jährlingen, Lämmern usw.) sowie besonderen Kennzeichen (Ohrkerben,
Farbzeichen usw.) näher bezeichnen (vgl. auch § 274 Abs. 3 Satz 2).
) Im übrigen ist dafür Sorge zu tragen, daß die durchgeseuchten Herden erst
nach den seuchenfrei gebliebenen gewaschen werden.
(6) Kann die Einhaltung der Bestimmungen in den Abs. 1, 2 nicht gewährleistet
werden, so ist die gemeinschaftliche Benutzung der Schafwäsche zu verbieten.
9 175.
(1) Von Klauenviehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen mit Klauenvieh,
Versteigerungen von Klauenvieh und öffentlichen Tierschauen mit solchem, die in der
Nähe von Seuchengebieten abgehalten werden, sind Personen und Tiere aller Art aus
Sperrbezirken (§ 185) und Beobachtungsgebieten (8§ 189) tunlichst auszuschließen.
Erforderlichenfalls ist zur wirksamen Ausführung dieser Maßregel von der im § 27
Abs. 4 erteilten Ermächtigung in Beziehung auf die Beibringung von Ursprungszeugnissen
für das zugeführte Klauenvieh Gebrauch zu machen.
(2) Die Bestimmungen im Abs. 1 können in der unmittelbaren Umgebung von
Seuchengebieten auch auf Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tier-
gattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen, auf Jahr= und Wochenmärkte, auch
wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird, sowie auf Körungen von Vieh jeder Gattung
sinngemäß angewandt werden.
B. Bekämpfungsmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht der Seuche.
1. Vorläusige Maßregeln und Ermittlung.
§ 176 (154.)
(4) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde sofort die Zuziehung