Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Transports vorgenommenen Untersuchung der Herde ausgestellt sein und die Tiere der 
Herde nach Stückzahl, Geschlecht und ungefährem Alter (Böcken, Mutterschafen, Gelt- 
schafen, Hämmeln, Jährlingen, Lämmern usw.) sowie besonderen Kennzeichen (Ohrkerben, 
Farbzeichen usw.) näher bezeichnen (vgl. auch § 274 Abs. 3 Satz 2). 
) Im übrigen ist dafür Sorge zu tragen, daß die durchgeseuchten Herden erst 
nach den seuchenfrei gebliebenen gewaschen werden. 
(6) Kann die Einhaltung der Bestimmungen in den Abs. 1, 2 nicht gewährleistet 
werden, so ist die gemeinschaftliche Benutzung der Schafwäsche zu verbieten. 
9 175. 
(1) Von Klauenviehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen mit Klauenvieh, 
Versteigerungen von Klauenvieh und öffentlichen Tierschauen mit solchem, die in der 
Nähe von Seuchengebieten abgehalten werden, sind Personen und Tiere aller Art aus 
Sperrbezirken (§ 185) und Beobachtungsgebieten (8§ 189) tunlichst auszuschließen. 
Erforderlichenfalls ist zur wirksamen Ausführung dieser Maßregel von der im § 27 
Abs. 4 erteilten Ermächtigung in Beziehung auf die Beibringung von Ursprungszeugnissen 
für das zugeführte Klauenvieh Gebrauch zu machen. 
(2) Die Bestimmungen im Abs. 1 können in der unmittelbaren Umgebung von 
Seuchengebieten auch auf Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tier- 
gattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen, auf Jahr= und Wochenmärkte, auch 
wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird, sowie auf Körungen von Vieh jeder Gattung 
sinngemäß angewandt werden. 
B. Bekämpfungsmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht der Seuche. 
1. Vorläusige Maßregeln und Ermittlung. 
§ 176 (154.) 
(4) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des 
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder 
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde sofort die Zuziehung
	        
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