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8 130.
(1) Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruch in einer Gemeinde dem Medizinalkollegium telephonisch Anzeige zu erstatten.
2) Von dem erstmaligen Ausbruch der Seuche in einem zuvor seuchenfreien Ober-
amtsbezirk hat das Oberamt dem K. Bayerischen Staatsministerium des Innern in
München, dem Großh. Badischen Ministerium des Innern in Karlsruhe, dem Großh.
Hessischen Ministerium des Innern in Darmstadt und dem K. Preußischen Regierungs-
präsidenten in Sigmaringen sofort telegraphische Anzeige zu erstatten. Hierbei ist der
Seuchenort, bei Teilgemeinden auch der Name des Gemeindebezirks, und, wenn die
Seuche unter dem Viehbestand eines Viehhändlers ausbricht, auch der Name des Händ-
lers anzugeben.
(3) Jeden Seuchenausbruch auf den der größeren Ausfuhr dienenden Viehmärkten
in Backnang, Biberach, Bietigheim, Ellwangen, Heilbronn, Herbertingen, Horb, Kirch-
heim u. T., Munderkingen, Oberndorf, Riedlingen, Rottweil, Sulz, Vaihingen a. E.
und Winnenden sowie auf dem Viehhof in Stuttgart hat das Oberamt dem Kaiserlichen
Gesundheitsamte sofort auf telegraphischem Wege mitzuteilen.
(4) Ist die Seuche aus einem anderen deutschen Bundesstaat eingeschleppt worden,
so hat das Oberamt die zuständige Zentralbehörde dieses Bundesstaats hiervon zu
benachrichtigen.
8 181 (157).
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden
hat, so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere
der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
182 (158).
(1) Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf
ortsübliche Weise, das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen be-
stimmten Blatte bekanntzumachen.