Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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4. 
Regierungsblatt 
für das 
Aönigreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 2. März 1912. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herausgabe des amtlichen Kalenders. Vom 29. Januar 
1912. S. 27. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermäch= 
tigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Belgien. Vom 9. Februar 1912. 
S- 28. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Behandlung der Revisionen in Sachen der 
Imvaliden= und Hinterbliebenenversicherung vor dem Landesversicherungsamt. Vom 14. Februar 1912. S. 29. 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom 
27. Februar 1912. S. 29. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend 
die jresnsug der von Breitschwert'schen Stiftung für württembergische evangelische Studierende der 
Rechtswissenschaft. Vom 13. Februar 1912. S. 30. 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Heransgabe des amtlichen Kalenders. Vom 29. Januar 1912. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird unter 
Aufhebung der Ministerialverfügung vom 8. Dezember 1881, betreffend die Herausgabe 
des amtlichen Kalenders (Reg. Bl. S. 483), verfügt: 
I. Die 88 8 und 9 der Ministerialverfügung vom 13. Februar 1850, betreffend 
die Herausgabe des amtlichen Kalenders (Reg. Bl. S. 47), erhalten folgende Fassung: 
88. 
Sie haben sich zu verpflichten, den mitgeteilten amtlichen Kalender oder Kalenderteil 
bis zum 31. Mai des Jahrs seiner Ausgabe einschließlich geheim zu halten und ihn 
insbesondere vor dem 1. Juni des genannten Jahrs weder an die Herausgeber anderer
	        
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