Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Seuchenorte können vom Oberamt zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der 
Überführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts, in 
Württemberg des Oberamts, einzuholen (vgl. im übrigen 8 172 Abs. 1 bis 3). 
2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen 
oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von 
Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. 
(6) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, 
Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge 
sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. 
(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- 
und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die 
Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem 
die Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden 
und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vor- 
nahme der Desinfektion (§ 199) unter Verschluß zu halten. 
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor 
dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vgl. § 19 Abs. 1 in Verbindung mit 
§ 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren). 
§ 185 (161). 
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den 
§§ 186 bis 188 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren 
Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind 
in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen, wie in Städten mit vornehmlich 
nicht landwirtschaftlicher Bevölkerung, ferner bei getrennt liegenden Einzelanwesen mit 
geringen Verkehrsbeziehungen zur übrigen Ortschaft, endlich bei langandauernder starker 
Verseuchung der ganzen Umgegend, kann der Sperrbezirk auf Ortsteile beschränkt werden. 
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und 
haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben
	        
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