Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

387 
daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärzt- 
liche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, 
und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts, in Württemberg das Oberamt, 
mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1). Am Bestim- 
mungsorte sind die Tiere auf die Dauer von 1 Woche der polizeilichen Beobachtung 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes in Verbindung mit § 169 dieser Verfügung) zu 
unterstellen; das Medizinalkollegium kann die Beobachtungsfrist erforderlichenfalls allgemein 
bis zur Dauer von 2 Wochen verlängern. Auf den Transport und die Anmeldung der 
Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung (ogl. im übrigen 
§ 173 Abs. 2 Satz 2). 
191 (167). 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weidegang 
von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung 
von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden (vgl. auch 8 192 
Abs. 3 unter d). In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die 
Festlegung der Hunde (8 188 unter a) angeordnet werden. 
8 192 (168). 
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, der 
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchen- 
ort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, 
ist zu verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in 
Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr= und Wochen- 
märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu 
erstrecken. 
b5) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch der mit Geflügel, der ohne 
vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen 
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als 
Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen 
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch 
Händler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.