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daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärzt-
liche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt,
und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts, in Württemberg das Oberamt,
mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1). Am Bestim-
mungsorte sind die Tiere auf die Dauer von 1 Woche der polizeilichen Beobachtung
(§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes in Verbindung mit § 169 dieser Verfügung) zu
unterstellen; das Medizinalkollegium kann die Beobachtungsfrist erforderlichenfalls allgemein
bis zur Dauer von 2 Wochen verlängern. Auf den Transport und die Anmeldung der
Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung (ogl. im übrigen
§ 173 Abs. 2 Satz 2).
191 (167).
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weidegang
von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung
von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden (vgl. auch 8 192
Abs. 3 unter d). In besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die
Festlegung der Hunde (8 188 unter a) angeordnet werden.
8 192 (168).
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, der
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchen-
ort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist,
ist zu verbieten:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in
Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr= und Wochen-
märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu
erstrecken.
b5) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch der mit Geflügel, der ohne
vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als
Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch
Händler.