Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Privatkalender entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben, noch vor diesem Tag den von 
ihnen selbst herausgegebenen, den mitgeteilten Kalender oder Kalenderteil enthaltenden 
Privatkalender zu verkaufen, zu verbreiten oder sonst abzugeben. 
Im Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung haben sie sich dem 
Ministerium des Innern gegenüber einer Vertragsstrafe von 130 M zuzüglich des 
Ladenpreises jedes vor dem 1. Juni verkauften oder zum Zweck der Verbreitung oder 
des Verkaufs an Dritte abgegebenen Stückes ihres Privatkalenders zu unterwerfen. 
Die entsprechenden Verpflichtungen (Abs. 1 und 2) hat der Verleger des amtlichen 
Kalenders zu übernehmen. 
89. 
Als Vergütung für die Mitteilung des amtlichen Kalenders oder Kalenderteils 
haben die Herausgeber von Privatkalendern die vom Ministerium des Innern fest- 
gesetzten Gebühren zu entrichten. 
II. An die Stelle des in § 10 der Ministerialverfügung vom 13. Februar 1350 
für die Abgabe des amtlichen Kalenders an die Herausgeber von Privatkalendern be- 
stimmten Tages tritt der 8. Mai. 
Stuttgart, den 29. Januar 1912. 
Pischek. 
Gekanntmachung der Ministerien des Juneru und des friegsweseus, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpftichtige Deutsche in 
elgien. Vom 9. Februar 1912. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff er- 
lassene Bekanntmachung vom 27. Januar 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
von 1912 Nr. 5 S. 22) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 9. Februar 1912. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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