Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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d. Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
8 188 (174). 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgesondert 
sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen angewiesenen 
Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre 
sofortige Tötung durch das Oberamt angeordnet werden. 
III. Desinfektion. 
§ 199 (175). 
(1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere sind 
zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder unschäd- 
lich zu beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, 
die im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. (Vgl. 8S 1, 2, 19 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren.) Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren (vgl. § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 3, 
§ 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren). 
(6) Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien 
Gehöften handelt; 
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauen- 
vieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 200 unter b angegebenen 
Frist seuchenfrei befunden worden ist. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 200 (170). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn
	        
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