Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung 
mit anderem Rindvieh auf dem Transport nicht stattfinden kann. 
(O Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere 
zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und im Benehmen 
mit dem beamteten Tierarzt dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nach ihrer Ankunft 
ohne Verzug unter Beobachtung der Vorschriften im Abs. 5 geschlachtet werden. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher überwachung stattfinden, wenn sie nicht 
in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleisch-- 
beschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, ob und welche 
Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren. 
. § 216 (191). 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, 
so kann ihre sofortige Tötung durch das Oberamt angeordnet werden. 
§ 217 (192). 
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Auf- 
stallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken 
und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (8 22 Abs. 1, 4 des Reichs- 
gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 207 bis 216 sinngemäß zu verfahren. 
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und 
haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
8 218 (193). 
() Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, 
die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und 
die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu ver- 
fahren (8 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). 
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie 
zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann das 
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