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Oberamt die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere
unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Be-
rührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert
werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisen-
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
sicherzustellen.
(9) Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts, in Württem-
berg bei dem Oberamt, anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zu-
treffendenfalls und ebenso im Falle der Erlaubniserteilung zur Überführung in eine andere
Gemeinde des eigenen Oberamtsbezirks ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde
hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermitt-
lungen anzustellen, und sofort nach Ankunft der Tiere deren überführung in den Ab-
sperrungsraum mittels Wagens anzuordnen, auch ungesäumt dem Oberamt zur Ver-
anlassung des weiteren Anzeige zu erstatten.
(9) Bei der Überführung in einen anderen Gemeindebezirk zum Zwecke der Schlach-
tung ist nach § 215 Abs. 4, 5, § 224 zu verfahren.
§ 219 (194).
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann das Oberamt um das
Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
aà) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit
der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit ober-
amtlicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur
zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der Ortspolizei-
behörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh
nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß aus
diesem Gebiete Rindvieh nur mit ortspolizeilicher Genehmigung nach tierärzt-
licher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, ausgeführt
werden darf.