Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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IV. Desinfektion. 
§ 224 (199). 
) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Tiere 
gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Ge- 
genstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 
Abs. 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren gestattet ist (vgl. im übrigen 88 1, 
2, 20 a. a. O.). Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren (vgl. § 20 Abs. 1 in Verbindung 
mit § 3, § 14 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und mit 8§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 8, Abs. 2 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
V. Aufhebung der Schutzmahregeln. 
§225 (200). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn 
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und das der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem 
der Ansteckung verdächtigen Vieh (8 210 Abs. 2) während einer Zeit von 
6 Monaten oder innerhalb der vom Medizinalkollegium vorgeschriebenen längeren 
Frist nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht 
vorgekommen ist, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekanntzumachen.
	        
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