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Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Sueuchen-
verbreitung nicht bedingt.
g 232 (206).
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch
kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der
Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und
Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt werden, und daß
sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen.
Erforderlichenfalls hat das Oberamt die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die
verseucht gewesenen Bestände festzusetzen.
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor
erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2
vorliegen.
(6) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu
ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vor-
übergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
§ 233 (207).
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe be-
finden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beauf-
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten be-
treten werden.
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen
nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen.
(0 Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft in
Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft
verlassen.