Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

406 
Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Sueuchen- 
verbreitung nicht bedingt. 
g 232 (206). 
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch 
kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der 
Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und 
Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt werden, und daß 
sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen. 
Erforderlichenfalls hat das Oberamt die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die 
verseucht gewesenen Bestände festzusetzen. 
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor 
erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 
vorliegen. 
(6) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu 
ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vor- 
übergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
§ 233 (207). 
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe be- 
finden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem 
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beauf- 
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten be- 
treten werden. 
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen 
nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen. 
(0 Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft in 
Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft 
verlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.