Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zum Zwecke der Durchseuchung oder Schlachtung ist die Ortspolizeibehörde des Be- 
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen 
diese Behörde hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren 
Verbleib Ermittlungen anzustellen, und, soweit es sich um das Durchseuchenlassen der 
Tiere handelt, sofort nach deren Ankunft ihre Absonderung (8 19 Abst. 1, 4 des 
Reichsgesetzes) anzuordnen und ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren 
Anzeige zu erstatten, sofern dagegen die Tiere abgeschlachtet werden sollen, das nach § 239 
Abs. 5 bis 7, § 253 Erforderliche im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt einzuleiten. 
§ 243 (217). 
1) Bei größerer Seuchengefahr (vgl. § 249) können neben den in den 88 231 bis 
239 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Anordnungen 
für die verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls auch für ein größeres, ohne 
Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet vom Oberamt getroffen werden: 
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit 
der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit oberamtlicher Genehmigung und zun 
Zwecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vorschriften des § 239 
erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit oberamtlicher Ge- 
nehmigung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fäillen 
auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten. 
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist 
zu verbieten. 
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen 
als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten 
Gehöften des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter der 
Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare Be- 
rührung mit Schafen aus anderen Ortschaften nicht stattfinden kann. 
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist 
zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit oberamtlicher Genehmigung und nur
	        
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