Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8 Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen 
Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort aufgehoben werden. 
§ 247 (221). 
) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne oberamtliche Genehmigung 
nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne oberamtliche Erlaubnis Schafe weder 
aus den Beständen verkauft oder sonst entfernt noch in die Bestände gebracht, noch 
dürfen Schafe ohne ortspolizeiliche Erlaubnis geschlachtet (vgl. § 239 Abs. ö bis 7) werden. 
(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne ortspolizeiliche Erlaubnis erfolgen. 
In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei 
der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten 
Beständen der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde 
unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts eine amtstierärztliche 
Untersuchung der Tiere zu veranlassen hat. 
III. Impfung. 
* 248 (222). 
(1) Das Oberamt hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer Herde 
anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist. 
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die 
Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut- 
achten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige 
Impfung nicht zweckmäßig ist. 
(6) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der An- 
wendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der 
noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchen- 
ausbruchs gesichert ist. 
§ 249 (223). 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhält- 
nissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht
	        
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