baren Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von 1 Jahre seit der Begattung
anzuordnen, daß
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen;
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne oberamtliche Genehmigung nicht stattfinden darf-
Die genannte Frist kann vom Medizinalkollegium verlängert werden, soweit es
nach Lage der Verhältnisse angezeigt erscheint.
(2) Wird die Genehmigung zur überführung in einen anderen Gemeindebezirk erteil,
so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen
der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der
Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und sofor
nach Ankunft der Pferde dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu
erstatten.
§ 267 (241).
(1) Das Oberamt hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den beamteten
Tierarzt untersuchen zu lassen.
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an bestimmten
Stellen angeordnet werden.
9# 268 (242).
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten
verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen Verände-
rungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungs-
erscheinungen und Abmagerung, der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen.
() Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige unter gleichzeitiger Benachrichtigung
des Oberamts eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde herbeizuführen.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 269 (243).
Die nach den Vorschriften der §§ 261 bis 268 angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben: