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(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Feststellung hat unter tunlichster Zusammenfassung
der Einzelfälle des Seuchenorts und seiner Umgebung zu erfolgen.
Z. Räude der Einhufer und der Schafe.
A. Räude bei Hferden und Schafen.
I. Grmittlung.
§ 273 (246).
(1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so
haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt, weiterhin auch das Oberamt
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be-
standen haben, ob die kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde
stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem ver-
mutlichen Bestehen der Räude die Herde in fremde Stüälle eingestellt gewesen ist, ob Tiere
aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob
Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie gekommen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden, in Württemberg die
Oberämter, auf kürzestem Wege (in dringenden Fällen womöglich telephonisch oder tele-
graphisch) zu benachrichtigen.
§ 274 (247).
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Aus-
dehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so
ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu
veranlassen.
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal
auszuführen.
Für Schafherden, die in einer für Tiere verschiedener Besitzer benutzten Schaf-
wäsche gewaschen werden sollen, ist auch in nicht ständig verseuchten Bezirken vor dem
Abtrieb vom Weideort, für von außerhalb Landes zugeführte Herden vor dem Abtrieb