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§ 279 (252).
) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Suuchengehöfte
nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittel-
bare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.
() Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln
nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.
(3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden find
dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehäft
nicht verlassen.
§ 280 (253).
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen
nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann das Oberant
anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind, und daß, wenn
es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebratzt
werden dürfen.
#2) In größeren Städten können räudekranke Pferde vom Oberamt sogleich nat
Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im
Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes).
§ 281 (254).
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken
Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine vom Oberant
zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt
werden dürfen.
§ 282 (255).
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem
Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat das Oberam
die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) der kranken und der der Seucze
verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände
herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern
nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht.