Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 206 (267). 
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder 
der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit 
oberamtlicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die 
Schlacht ung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen 
Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden. 
2) 
Das Oberamt hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen 
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) 
b) 
Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr— 
zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn 
oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen 
Schweinen in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. 
Die Durchführung dieser Vorschrift ist vom Oberamt, gegebenenfalls unter Hin- 
weis auf nachstehende Bestimmungen, durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
sicherzustellen. Bei der Beförderung an Schweinepest erkrankter oder dieser 
Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Schweine auf der Eisenbahn sind die 
Eisenbahnwagen durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh — Schweine- 
pest“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen anzu- 
bringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Oberamts 
beizuheften. Schweine, die in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert 
werden, dürfen nur nach dem auf dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort 
verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zu- 
lässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungs- 
orts notwendig ist. 
Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher überwachung 
stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, 
an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
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