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g 206 (267).
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder
der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit
oberamtlicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die
Schlacht ung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen
Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden.
2)
Das Oberamt hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a)
b)
Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahr—
zeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn
oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen
Schweinen in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden.
Die Durchführung dieser Vorschrift ist vom Oberamt, gegebenenfalls unter Hin-
weis auf nachstehende Bestimmungen, durch Vereinbarung mit der Eisenbahn-
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
sicherzustellen. Bei der Beförderung an Schweinepest erkrankter oder dieser
Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Schweine auf der Eisenbahn sind die
Eisenbahnwagen durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh — Schweine-
pest“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen anzu-
bringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Oberamts
beizuheften. Schweine, die in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert
werden, dürfen nur nach dem auf dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort
verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zu-
lässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungs-
orts notwendig ist.
Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher überwachung
stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird,
an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt.
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
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