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Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) wird hierdurch ver-
fügt, daß für das Jahr 1912 zur Zentralkasse der Viehbesitzer für Entschädigung bei
Viehseuchen
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II. für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 JZ,
III. für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von.. 60 H
zu entrichten ist.
(2) Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes,
sowie für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des
Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 15. Januar 1896, betreffend die Vollziehung des
Reichsviehseuchengesetzes und des Ausführungsgesetzes zu demselben (Reg. Bl. S. 119).
G) Die Belohnung der örtlichen Einbringer für die Aufnahme und Verzeichnung der
Tierbesitzer und ihres beitragspflichtigen Tierbestandes, sowie für die Umlage und den
Einzug der von den Tierbesitzern zu entrichtenden Beiträge und die Ablieferung der-
selben an die Oberamtspflege wird jedoch in teilweiser Abweichung von den Bestim-
mungen des § 15 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896, wie folgt, festgesetzt:
a) bei der Klasse I Pferde und bei der Klasse II Esel, Maultiere
und Maulesel auf. . .. 10 3,
b) bei der Klasse III Rindvieh auf .... .——J-5,s;
von jeder Mark der eingezogenen Beiträge. Berechnet sich nah vorstehenden Sätzen
die Gesamtbelohnung auf weniger als 1 ¾, so wird sie auf diesen Betrag erhöht.
(4 Die Belohnung der Oberamtspfleger für die in § 15 Abs. 4 a. a. O. erwähnten
Geschäfte wird auf einen halben Pfennig von der Mark des eingezogenen Gesamt-
betrags festgesetzt. Die Zahlungen an die Zentralkasse der Viehbesitzer können mittels
Zahlkarte auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) gebührenfrei
geleistet werden. Frühzeitige Leistung entsprechender Abzahlungen ist erwünscht.
Stuttgart, den 2. März 1912.
Pischek.