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von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen im Seuchenorte, erforderlichenfalls auch
der Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des bedrohten Gebiets, zu verbieten. Die
Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Senchenort kann im Benehmen mit dem
beamteten Tierarzt überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht werden,
daß jeder Aufenthalt im Seuchenorte vermieden wird.
(2) Ferner ist auf Antrag des beamteten Tierarztes die Anbringung von Tafeln
mit der Aufschrift „Gesperrt wegen Geflügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest"“
an den Eingängen des Seuchenorts anzuordnen.
() In größeren Orten können diese Anordnungen im Benehmen mit dem beamteten
Tierarzt auf einzelne Ortsteile beschränkt werden.
III. Desinfektion.
9 327 (297).
1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel
befunden hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegen-
stände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, sind zu desin-
fizieren oder unschädlich zu beseitigen (vgl. §§ 1, 2, 26 der Anweisung für das Desin-
fektionsverfahren).
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei
Gastställen, die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie
bei Geflügelausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzu-
nehmen. Erforderlichenfalls kann auch in besonderen anderen Fällen die Abnahme
der Desinfektion durch den beamteteten Tierarzt erfolgen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßtregeln.
l 328 (298).
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutz-
maßregeln sind aufzuheben, wenn
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist,
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